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  • AutorenbildRamon Spiegel

Schule und Recht: 6 Dinge, die man wissen sollte

Für rund 1 Mio Schüler in Österreich ging am Montag der Ernst des Lebens (wieder) los. Interessant ist, dass man so viel Zeit in der Schule verbringt, aber doch kaum etwas über die rechtlichen Regeln dort weiß. Die werden nämlich zB durch das Unterrichtsgesetz und die Schulordnung festgelegt. Hier sind 6 Antworten auf Fragen, die man sich als Schülerin stellen kann.


Was passiert, wenn eine Schülerin beim Schummeln erwischt wird?

Dazu ist ein Blick in die Leistungsbeurteilungsverordnung zu werfen. Schummeln wird hier – noch etwas drastischer – als „vorgetäuschte Leistung“ bezeichnet. Diese darf nicht beurteilt werden und wird wie eine versäumte Schularbeit behandelt (die grundsätzlich nachzuholen ist). Wird die Schülerin also beim Schummeln erwischt, darf sie deswegen kein „Nicht Genügend“ bekommen. Spickzettel („unerlaubte Hilfsmittel“) sind der Schülerin abzunehmen und nach durchgeführter Leistungsfeststellung zurückzugeben. Wer jemand anderen abschreiben lässt, kann ermahnt werden – eine Abnahme der Schularbeit, sofern es sich nicht um gegenseitige „Unterstützung“ handelt, ist aber nicht vorgesehen.


Darf die Lehrerin die Noten vor der Klasse vorlesen?

Die Antwort lautet: Nein. Der Datenschutz begegnet uns nämlich nicht nur in Form von lästigen Cookie-Checkern im Internet, sondern auch im Klassenzimmer. Aufgrund der Datenschutz-Grundverordnung dürfen die Noten schriftlicher Arbeiten wie Schularbeiten und Tests nicht mehr vor der Klasse verkündet werden, außer es liegt eine Einwilligung der betroffenen Schülerin vor. Bei Kindern unter 14 Jahren wäre die Einwilligung außerdem nur mit Zustimmung der Eltern wirksam.


Hausübung über das Wochenende?

Hausübungen dürfen nur von Freitag auf Montag angeordnet werden, wenn sie umfangsmäßig am Freitag erledigt werden können. Wenn also der Unterricht am Freitag bis zum Abend dauert, könnte man argumentieren, dass die Erledigung der Hausaufgaben nicht mehr möglich ist. Eine besonders umfangreiche Aufgabe, wie zB ein ganzes Buch bzw einen Großteil davon zu lesen, wird auch nicht erlaubt sein.


Ich habe die Fotos der Schulfotografin nicht bestellt. Darf ich sie behalten, ohne zu zahlen?

Das mag jetzt vielleicht verwunderlich klingen: Ja! Es ist übliche Praxis, dass die Eltern ein Paket mit Klassenfoto, Porträtfoto etc samt Erlagschein erhalten. Dabei noch die Aufforderung, den geforderten Preis zu zahlen oder das gesamte Set bzw nicht gewünschte Abzüge zurückzuschicken. Allerdings ist hier rechtlich gesehen noch kein Vertrag zustande gekommen und die Empfängerin ist nicht verpflichtet, sich die Arbeit anzutun, die Fotos zurückzuschicken. Dennoch wird es ratsam sein, die Fotos jedenfalls eine gewisse Zeit lang aufzuheben, sollte sie die Absenderin (unerwarteterweise) doch wieder abholen wollen.


Zumindest ist das die rechtliche Lage in der Unterstufe. Denn Kinder unter 14 Jahren können keine Verträge schließen, die sie zu einer Leistung verpflichten (hier wäre die Leistung die Bezahlung der Fotos), es sei denn, die Eltern stimmen zu. Hingegen können Kinder ab 14 Jahren solche Verträge abschließen, sofern sie über ein entsprechendes eigenes Einkommen verfügen (ansonsten ist auch wieder die Zustimmung der Eltern notwendig). Erst mit erreichter Volljährigkeit könnte die Schülerin die Fotos jedenfalls selbst bestellen – und müsste dann natürlich auch selbst dafür aufkommen.


Sind „Überraschungstests“ erlaubt?

Nein, Tests müssen mindestens zwei Unterrichtstage vorher angekündigt werden. Mitarbeitsfeststellungen (zB Stundenwiederholungen) müssen allerdings nicht im Vorhinein angekündigt werden.


An wen kann man sich im Fall einer Beschwerde wenden?

Wenn Schülerinnen das Gefühl haben, dass seitens der Schule bzw der Lehrerinnen gegen Regeln verstoßen wird, können sie sich in erster Linie natürlich an Schülervertreterinnen, den Klassenvorstand oder gleich an die Direktion wenden. Zusätzlich gibt es in allen Bundesländern auch eigene Kinder- und Jugendanwaltschaften, an die man sich auch in diesen Fällen wenden kann. Will man rechtliche Schritte wagen, kann ein Bescheid der Schulbehörde eingeholt werden. Schulbehörden sind die sogenannten Bildungsdirektionen, in Wien also die Bildungsdirektion Wien. Ist man mit dem Bescheid nicht zufrieden, kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, in nächster Instanz beim Verwaltungsgerichtshof und/oder Verfassungsgerichtshof, erhoben werden.


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